NiedersachsenRechtNDS-RE-568-2022

Sie schießen einen Rehbock mit einem offenen Knochenbruch, der mit der Erlegung nichts zu tun hat. Unterliegt dieser Rehbock der amtlichen Fleischuntersuchung?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Richtig ist „Ja“. Ein offener Knochenbruch, der nicht schussbedingt ist, gilt nach Tier-LMHV als bedenkliches Merkmal. Solches Wildbret darf nur nach amtlicher Fleischuntersuchung verwertet werden; dafür ist der ganze Wildkörper inkl. Aufbruch vorzulegen.

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