Kurze Antwort
Richtig ist: Das ist waffenrechtlich nicht erlaubt.
Nicht erlaubt, weil Verleihen/Überlassen zum Benutzen nur „vorübergehend“ bis maximal 1 Monat zulässig ist (§ 12 WaffG). Zwei Monate zum Ausprobieren überschreiten diese Grenze; dafür wäre nur Verwahrung ohne Benutzung möglich. Optionen 1 und 3 sind daher falsch.
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