NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-65-2022

Sie überlassen Ihre WBK-pflichtigen Schusswaffen Ihrem Vereinskollegen für die Dauer von 2 Monaten. Er will die Waffen ausprobieren und Ihnen gegebenenfalls abkaufen.

Kurze Antwort

Richtig ist: Das ist waffenrechtlich nicht erlaubt.

  • A)Das ist waffenrechtlich erlaubt.
  • B)Das ist waffenrechtlich nicht erlaubt.
  • C)WBK-Inhaber dürfen ihre Schusswaffen grundsätzlich immer tauschen.
Erklärung

Nicht erlaubt, weil Verleihen/Überlassen zum Benutzen nur „vorübergehend“ bis maximal 1 Monat zulässig ist (§ 12 WaffG). Zwei Monate zum Ausprobieren überschreiten diese Grenze; dafür wäre nur Verwahrung ohne Benutzung möglich. Optionen 1 und 3 sind daher falsch.

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