Kurze Antwort
Ja, Sie sind der zuständigen Behörde gegenüber in begründeten Fällen auskunftspflichtig.
Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Sie bezieht sich auf Ihre Schusswaffen und die damit verbundenen waffenrechtlichen Belange.
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