NiedersachsenRechtNDS-RE-464-2022

Sind Sie bezüglich Ihrer Schusswaffen der zuständigen Behörde gegenüber in begründeten Fällen auskunftspflichtig?

Kurze Antwort

Ja, Sie sind der zuständigen Behörde gegenüber in begründeten Fällen auskunftspflichtig.

  • A)Nein, nur wenn gegen mich ein Verfahren eingeleitet wurde.
  • B)Ja.
  • C)Nein, nur bei Fragen zur Aufbewahrung.
Erklärung

Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Sie bezieht sich auf Ihre Schusswaffen und die damit verbundenen waffenrechtlichen Belange.

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