NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-103-2022

Sollte im Notwehrfall der Angreifer vor dem Gebrauch der Schusswaffe gewarnt werden?

Kurze Antwort

Im Notwehrfall soll der Angreifer vor dem Gebrauch der Schusswaffe gewarnt werden, soweit dies durch Zuruf und/oder Warnschuss möglich ist.

  • A)Nein.
  • B)Wenn möglich durch Zuruf und/oder Warnschuss.
  • C)Das Zeigen der Waffe reicht aus, um den Angriff zu beenden.
Erklärung

Die Warnung ist zu geben, sofern es die Umstände erlauben. Der Schusswaffengebrauch bleibt dabei auf das erforderliche Maß zur Abwehr des gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs beschränkt.

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