Kurze Antwort
Im Notwehrfall soll der Angreifer vor dem Gebrauch der Schusswaffe gewarnt werden, soweit dies durch Zuruf und/oder Warnschuss möglich ist.
Die Warnung ist zu geben, sofern es die Umstände erlauben. Der Schusswaffengebrauch bleibt dabei auf das erforderliche Maß zur Abwehr des gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs beschränkt.
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