Kurze Antwort
Ja, das ist im Frühjahr in der Menge eines Handstraußes erlaubt.
Nach § 39 Abs. 3 BNatSchG gilt die Handstraußregel: Geringe Mengen für den persönlichen Bedarf dürfen an nicht gesperrten Stellen entnommen werden. Voraussetzung ist pflegliches Vorgehen; geschützte Arten bleiben ausgenommen.
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