Kurze Antwort
Richtig sind: Der Revierinhaber und Ein im betroffenen Revier zur Jagdausübung befugter Jagdgast.
Richtig, weil in Niedersachsen unter bestimmten Auflagen der Jagdausübungsberechtigte (Revierinhaber) den Kormoran erlegen darf und diese Befugnis auf einen zur Jagd zugelassenen Jagdgast übertragen kann. Naturschutzwacht und Fischereiaufseher haben hierfür keine jagdrechtliche Abschussbefugnis.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.