Kurze Antwort
Ein Waffenhändler darf Ihnen die erlaubnispflichtige Waffe nur überlassen, wenn Sie bereits eine WBK besitzen und der Erwerb eindeutig vorübergehend ist, maximal für einen Monat.
Vorübergehender Erwerb/Verleih ist bis zu einem Monat zulässig, jedoch nur an Berechtigte. Die WBK weist die Erwerbs- und Besitzberechtigung für erlaubnispflichtige Schusswaffen nach; ohne WBK ist ein solches Überlassen unzulässig.
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