Kurze Antwort
Richtig ist: Nur wenn ich im Besitz einer Verbringungserlaubnis bin.
Richtig ist die Verbringungserlaubnis, weil die dauerhafte Einführung (Verbringen) einer im Ausland erworbenen, erlaubnispflichtigen Schusswaffe nach Deutschland vor Grenzübertritt von der zuständigen Waffenbehörde genehmigt werden muss. WBK mit Voreintrag oder EFP reichen hierfür nicht aus; der EFP deckt nur die zeitweise Mitnahme für Reisen ab, nicht den endgültigen Import.
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