Kurze Antwort
In Niedersachsen dürfen wildernde Hauskatzen vom Jagdschutzberechtigten getötet werden, wenn sie mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt sind.
Maßgeblich ist die Entfernung zum nächsten Wohnhaus, nicht zum nächsten Dorf. Die Jagdschutzberechtigung allein berechtigt daher nicht zum Abschuss innerhalb dieser Entfernung.
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