NiedersachsenRechtNDS-RE-256-2022

Unter welcher Voraussetzung dürfen in Niedersachsen wildernde Hauskatzen vom Jagdschutzberechtigten getötet werden?

Kurze Antwort

In Niedersachsen dürfen wildernde Hauskatzen vom Jagdschutzberechtigten getötet werden, wenn sie mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt sind.

  • A)wenn die Katze mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt ist
  • B)wenn die Katze mehr als 300 Meter vom nächsten Dorf entfernt ist
  • C)wenn die Katze mehr als 200 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt ist
Erklärung

Maßgeblich ist die Entfernung zum nächsten Wohnhaus, nicht zum nächsten Dorf. Die Jagdschutzberechtigung allein berechtigt daher nicht zum Abschuss innerhalb dieser Entfernung.

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