Kurze Antwort
Ja, wenn sie herrenlos geworden sind, unterliegen aus Gehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht.
Gehegetiere sind zunächst nicht herrenlos. Erlangen sie die Freiheit und werden nicht unverzüglich verfolgt bzw. aufgegeben, werden sie herrenlos (§ 960 BGB) und fallen dann als freilebendes Wild unter das Jagdrecht. Regulations können je nach Bundesland variieren.
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