NiedersachsenRechtNDS-RE-180-2022

Von wem ist die Streckenliste zu führen?

Kurze Antwort

Die Streckenliste ist vom Jagdausübungsberechtigten zu führen.

  • A)Vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Verpächter
  • B)Vom Jagdausübungsberechtigten
  • C)Von jeder zur Jagd befugten Person
  • D)Im verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk von der Jagdgenossenschaft
Erklärung

Das Führen der Streckenliste ist Pflicht des Revierinhabers/Jagdausübungsberechtigten, nicht der Jagdgenossenschaft, des Verpächters oder beliebiger Jagdberechtigter. Er verantwortet Erlegung und Meldungen im Revier weidgerecht und fristgerecht.

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