NiedersachsenRechtNDS-RE-180-2022

Von wem ist die Streckenliste zu führen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Vom Jagdausübungsberechtigten.

  • A)Vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Verpächter
  • B)Vom Jagdausübungsberechtigten
  • C)Von jeder zur Jagd befugten Person
  • D)Im verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk von der Jagdgenossenschaft

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