NiedersachsenRechtNDS-RE-368-2022

Waffenrechtlich gesehen ist der Schaft eines Gewehres...

Kurze Antwort

Richtig ist: kein wesentlicher Teil einer Schusswaffe.

  • A)ein wesentlicher Teil der Schusswaffe.
  • B)kein wesentlicher Teil einer Schusswaffe.
  • C)ein erlaubnispflichtiges Zubehörteil einer Schusswaffe.
Erklärung

Richtig ist: kein wesentlicher Teil einer Schusswaffe. Wesentliche Teile sind u. a. Lauf, Patronenlager (falls nicht im Lauf), Verschluss sowie bei Kurzwaffen das Griffstück und bei Langwaffen das Gehäuse. Der Schaft gehört nicht dazu und ist daher waffenrechtlich nicht „wesentlich“ (auch wenn er für Passform und Handhabung jagdlich wichtig ist).

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