Kurze Antwort
Die jagdrechtliche Nachtzeit beginnt 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und endet 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
Nach § 19 BJagdG ist diese Zeitspanne als Nachtzeit definiert. In der Nachtzeit gilt grundsätzlich ein Erlegungsverbot mit wenigen Ausnahmen (z. B. Schwarzwild, Raubwild).
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