NiedersachsenRechtNDS-RE-142-2022

Wann beginnt jagdrechtlich die „Nachtzeit“?

Kurze Antwort

Die jagdrechtliche Nachtzeit beginnt 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und endet 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)1,5 Stunden nach Sonnenuntergang
  • B)1 Stunde nach Sonnenuntergang
  • C)1,5 Stunden vor Sonnenaufgang
Erklärung

Nach § 19 BJagdG ist diese Zeitspanne als Nachtzeit definiert. In der Nachtzeit gilt grundsätzlich ein Erlegungsverbot mit wenigen Ausnahmen (z. B. Schwarzwild, Raubwild).

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