NiedersachsenRechtNDS-RE-266-2022

Wann besteht keine Pflicht auf Wildschadensersatz

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>wenn der Wildschaden an Flächen verursacht wurde, auf denen die Jagd gemäß § 6 BJagdG ruht</p> und <p>wenn der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war</p>.

  • A)wenn die Höhe des geltend gemachten Wildschadens 100 Euro beträgt
  • B)<p>wenn der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war</p>
  • C)<p>wenn der Wildschaden an Flächen verursacht wurde, auf denen die Jagd gemäß § 6 BJagdG ruht</p>
Erklärung

Keine Ersatzpflicht besteht, wenn auf der betroffenen Fläche die Jagd ruht (§ 6 BJagdG) – dort fehlt der jagdliche Einfluss, somit auch die Haftung. Ebenso entfällt die Pflicht, wenn der Schaden von Wild verursacht wurde, dessen Bejagung zum Schadenszeitpunkt (trotz Jagdzeit, z. B. wegen Schonzeit oder behördlicher Untersagung) verboten war. Die bloße Schadenshöhe (100 €) ist kein Ausschlussgrund. Hinweis: Regelungen können je nach Bundesland abweichen.

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