Kurze Antwort
Richtig ist: wenn die Höhe des geltend gemachten Wildschadens 60 Euro beträgt.
Pflicht zum Wildschadensersatz besteht ab einer bestimmten Bagatellgrenze. In den Prüfungsfragen gilt: Ab 60 Euro ist der Schaden ersatzpflichtig, 40 Euro liegen darunter und lösen keinen Anspruch aus. Regulär natürlich nur für ersatzpflichtige Wildarten nach § 29 BJagdG (Schalenwild, Wildkaninchen, Fasan) und fristgerechte Anmeldung.
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