Kurze Antwort
Eine selbständige Nachsuche im Nachbarrevier ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Wild nur so vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden kann.
Vorrang hat der Tierschutzgedanke nach § 22a BJagdG. Drohende Verhitzung oder die Wildart (Niederwild) rechtfertigen die selbständige Nachsuche über die Reviergrenze nicht. Regulär ist die Zustimmung/Wildfolgevereinbarung erforderlich; Länderregelungen beachten.
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