Kurze Antwort
Rohr- und Schilfbestände dürfen vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gemäht werden.
In der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. September sind Schnittmaßnahmen in Röhrichten zum Schutz von Boden- und Röhrichtbrütern untersagt. Daher ist das Mähen nur im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar zulässig.
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