NiedersachsenNatur & JagdpraxisNDS-NA-324-2022

Wann dürfen Rohr- und Schilfbestände gemäht werden?

Kurze Antwort

Rohr- und Schilfbestände dürfen vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gemäht werden.

  • A)1. Oktober bis 28. Februar
  • B)1. August bis 28. Februar
  • C)1. September bis 31. März
Erklärung

In der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. September sind Schnittmaßnahmen in Röhrichten zum Schutz von Boden- und Röhrichtbrütern untersagt. Daher ist das Mähen nur im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar zulässig.

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