Kurze Antwort
Ein Hund gilt als jagdrechtlich brauchbar, wenn er mindestens die Brauchbarkeitsprüfung, eine Spezialbrauchbarkeitsprüfung oder eine höherwertige Prüfung bestanden hat.
Die Rassezugehörigkeit, ein Abstammungsnachweis oder eine Tollwutschutzimpfung allein begründen keine Brauchbarkeit. Maßgeblich ist der erfolgreiche Prüfungsnachweis.
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