Kurze Antwort
Richtig sind: bei Auffälligkeiten vor dem Schuss und bei einem männlichen Stück mit Geschlechtsgeruch.
Richtig sind Auffälligkeiten vor dem Schuss und starker Geschlechtsgeruch beim männlichen Stück, weil das als bedenkliche Merkmale gilt und daher eine amtliche Fleischuntersuchung vorgeschrieben ist. Der reine Verkauf an den örtlichen Schlachter erfordert nicht automatisch eine amtliche Fleischuntersuchung, solange keine bedenklichen Merkmale vorliegen und die Abgaberegeln (kleine Mengen/Primärerzeugnis) eingehalten werden.
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