NiedersachsenRechtNDS-RE-410-2022

Wann ist eine Waffe erneut zum Beschuss vorzulegen?

Kurze Antwort

Eine Waffe ist erneut zum Beschuss vorzulegen, wenn ein neuer Lauf eingebaut oder der Verschluss erneuert wurde oder wenn der Lauf mit Kompensatoröffnungen versehen wurde.

  • A)ein neuer Lauf wurde eingebaut oder der Verschluss wurde erneuert
  • B)Sportgriffschalen wurden montiert
  • C)der Lauf wurde mit Kompensatoröffnungen versehen
  • D)das Abzugsgewicht wurde durch Einbau einer anderen Feder verringert
Erklärung

Ein Neubeschuss ist immer nötig, wenn höchstbeanspruchte, wesentliche Teile materialschwächend verändert oder ersetzt wurden (Lauf, Verschluss). Unwesentliche Änderungen wie Sportgriffschalen oder ein leichterer Abzug erfordern keinen Neubeschuss.

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