NiedersachsenWildbrethygiene & JagdhundeNDS-WI-59-2022

Wann muss ein Stück Schalenwild zur amtlichen Fleischuntersuchung?

Kurze Antwort

Ein Stück Schalenwild muss zur amtlichen Fleischuntersuchung, wenn bedenkliche Merkmale vorliegen, z. B. offene Knochenbrüche, die nicht unmittelbar mit dem Erlegen zusammenhängen.

  • A)wenn es mit Rachendasseln befallen ist
  • B)<p>wenn es offene Knochenbrüche aufweist, soweit diese nicht unmittelbar vor oder beim Erlegen entstanden sind bzw. wenn es bedenkliche Mängel aufweist</p>
  • C)<p>wenn es unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahe gelegene be- und verarbeitende Betriebe zur Abgabe an den Verbraucher geliefert wird</p>
Erklärung

Bedenkliche Merkmale nach Tier-LMHV (Anlage 4) verpflichten zur amtlichen Untersuchung durch den Amtstierarzt. Rachendasseln allein sind nicht bedenklich; die direkte Abgabe in geringen Mengen begründet keine Pflicht zur Fleischbeschau.

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