Kurze Antwort
Ein Stück Schalenwild muss zur amtlichen Fleischuntersuchung, wenn bedenkliche Merkmale vorliegen, z. B. offene Knochenbrüche, die nicht unmittelbar mit dem Erlegen zusammenhängen.
Bedenkliche Merkmale nach Tier-LMHV (Anlage 4) verpflichten zur amtlichen Untersuchung durch den Amtstierarzt. Rachendasseln allein sind nicht bedenklich; die direkte Abgabe in geringen Mengen begründet keine Pflicht zur Fleischbeschau.
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