Kurze Antwort
Erlegtes Haarwild ist amtlich fleischbeschaupflichtig, sobald es dem gewerbemäßigen Handel zugeführt wird.
Für den Handel ist eine amtliche Beschau Pflicht. Eigenverbrauch oder direkte Abgabe kleiner Mengen als Primärerzeugnis an Endverbraucher/örtlichen Einzelhandel sind ohne amtliche Beschau zulässig, sofern keine bedenklichen Merkmale vorliegen.
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