Kurze Antwort
Richtig ist: <p>Wenn er einen Jahresjagdschein besitzt und vorher während dreier Jahre einen solchen besessen hat</p>.
Richtig ist Option 3: Pachtfähig ist nur, wer aktuell einen Jahresjagdschein hat und zuvor insgesamt 36 Monate einen Jahresjagdschein besessen hat (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Es zählen reale Besitzmonate, nicht die Anzahl gelöster Scheine; Tagesjagdscheine und der Jugendjagdschein werden nicht angerechnet.
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