NiedersachsenRechtNDS-RE-514-2022

Wann wird eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes „bearbeitet“?

Kurze Antwort

Eine Schusswaffe gilt als „bearbeitet“, wenn wesentliche Teile wie der Lauf verändert werden, z. B. durch das Kürzen des Revolverlaufs auf 4 Zoll.

  • A)Der Holzschaft eines Gewehres wird auf ein für den Schützen passendes Maß abgefräst.
  • B)Die gebrochene Schließfeder einer Pistole wird ausgetauscht.
  • C)Der Lauf eines Revolvers wird von einem befreundeten Schlosser auf 4 Zoll verkürzt.
Erklärung

Das Kürzen des Laufs verändert ein wesentliches Teil und ist erlaubnispflichtige Bearbeitung. Schaftarbeiten oder der Austausch einer Feder betreffen keine wesentlichen Teile und gelten daher nicht als waffenrechtliche Bearbeitung.

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