Kurze Antwort
Eine Schusswaffe gilt als „bearbeitet“, wenn wesentliche Teile wie der Lauf verändert werden, z. B. durch das Kürzen des Revolverlaufs auf 4 Zoll.
Das Kürzen des Laufs verändert ein wesentliches Teil und ist erlaubnispflichtige Bearbeitung. Schaftarbeiten oder der Austausch einer Feder betreffen keine wesentlichen Teile und gelten daher nicht als waffenrechtliche Bearbeitung.
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