Kurze Antwort
Richtig ist: Der Verlust ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Richtig ist Option 1, weil nach WaffG §37b Abs. 3 der Verlust erlaubnispflichtiger Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Versicherung informieren oder eigene „Suchaktionen“ sind nicht vorgeschrieben und ersetzen die behördliche Meldung nicht.
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