NiedersachsenRechtNDS-RE-462-2022

Was ist nach Verlust einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe oder einer Waffenbesitzkarte zu veranlassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Verlust ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

  • A)Der Verlust ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  • B)<p>Die Versicherung ist umgehend in Kenntnis zu setzen, damit diese die Polizei verständigen und alle weiteren Maßnahmen einleiten kann.</p>
  • C)<p>Sämtliche denkbaren Maßnahmen zur Wiedererlangung der Schusswaffe und der WBK sind einzuleiten.</p>
Erklärung

Richtig ist Option 1, weil nach WaffG §37b Abs. 3 der Verlust erlaubnispflichtiger Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Versicherung informieren oder eigene „Suchaktionen“ sind nicht vorgeschrieben und ersetzen die behördliche Meldung nicht.

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