NiedersachsenRechtNDS-RE-361-2022

Was muss ein Waffenbesitzer veranlassen, wenn er seine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verkaufen möchte?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Er bittet den Käufer um Übersendung einer Erlaubnis des Empfängerlandes zur Einfuhr der Waffe. Anschließend beantragt der Verkäufer bei seiner zuständigen Behörde eine Erlaubnis zum dauerhaften Verbringen der Waffe ins Ausland. Erst nach Erlaubniserteilung darf die Waffe verbracht werden. Dies ist dem BKA zu melden.</p>.

  • A)<p>Nichts, der Verkauf von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in das europäische Ausland ist generell erlaubnisfrei.</p>
  • B)<p>Er lässt sich die Erwerbserlaubnis des Käufers vorlegen, überlässt diesem dann die Waffe. Der Käufer meldet die Waffe nach Erhalt in seinem Heimatland an. Anschließend schickt er dem Verkäufer eine Kopie der Anmeldung, damit dieser die Waffe bei seiner Behörde abmelden kann.</p>
  • C)<p>Er bittet den Käufer um Übersendung einer Erlaubnis des Empfängerlandes zur Einfuhr der Waffe. Anschließend beantragt der Verkäufer bei seiner zuständigen Behörde eine Erlaubnis zum dauerhaften Verbringen der Waffe ins Ausland. Erst nach Erlaubniserteilung darf die Waffe verbracht werden. Dies ist dem BKA zu melden.</p>

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