NiedersachsenRechtNDS-RE-361-2022

Was muss ein Waffenbesitzer veranlassen, wenn er seine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verkaufen möchte?

Kurze Antwort

Der Verkäufer muss die Einfuhrerlaubnis des Empfängerlandes einholen lassen, danach eine Verbringungserlaubnis für das dauerhafte Verbringen bei seiner Behörde beantragen und das genehmigte Verbringen dem BKA melden; erst dann darf die Waffe raus.

  • A)Nichts, der Verkauf von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in das europäische Ausland ist generell erlaubnisfrei.
  • B)Er lässt sich die Erwerbserlaubnis des Käufers vorlegen, überlässt diesem dann die Waffe. Der Käufer meldet die Waffe nach Erhalt in seinem Heimatland an. Anschließend schickt er dem Verkäufer eine Kopie der Anmeldung, damit dieser die Waffe bei seiner Behörde abmelden kann.
  • C)Er bittet den Käufer um Übersendung einer Erlaubnis des Empfängerlandes zur Einfuhr der Waffe. Anschließend beantragt der Verkäufer bei seiner zuständigen Behörde eine Erlaubnis zum dauerhaften Verbringen der Waffe ins Ausland. Erst nach Erlaubniserteilung darf die Waffe verbracht werden. Dies ist dem BKA zu melden.
Erklärung

Verkäufe ins EU-Ausland sind erlaubnispflichtig. Grundlage sind die Einfuhrgenehmigung des Zielstaates und die deutsche Verbringungserlaubnis; nach Erteilung besteht Meldepflicht an das BKA. Ohne diese Schritte ist das Verbringen unzulässig.

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