Kurze Antwort
Der Verkäufer muss die Einfuhrerlaubnis des Empfängerlandes einholen lassen, danach eine Verbringungserlaubnis für das dauerhafte Verbringen bei seiner Behörde beantragen und das genehmigte Verbringen dem BKA melden; erst dann darf die Waffe raus.
Verkäufe ins EU-Ausland sind erlaubnispflichtig. Grundlage sind die Einfuhrgenehmigung des Zielstaates und die deutsche Verbringungserlaubnis; nach Erteilung besteht Meldepflicht an das BKA. Ohne diese Schritte ist das Verbringen unzulässig.
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