Kurze Antwort
Richtig sind: Notwehr und Nothilfe und Notstand.
Richtig sind Notwehr/Nothilfe und Notstand. Beides sind Rechtfertigungsgründe nach dem StGB: Notwehr/Nothilfe (§32 StGB) erlaubt die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen menschlichen Angriff – auch zugunsten Dritter. Notstand (§34 StGB) rechtfertigt Eingriffe, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter nur so abgewendet werden kann und das geschützte Interesse deutlich überwiegt. „Notzeit“ ist jagdlich, aber kein Rechtfertigungsgrund im StGB.
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