Kurze Antwort
Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten; nur während der begleiteten Tätigkeit, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, ist sie erlaubt, wenn die Leine mind. 3 m lang, gegen Aufdrehen gesichert und mit breitem, nicht einschneidendem Geschirr/Halsband verwendet wird.
§ 7 TierSchHuV untersagt die Anbindehaltung, lässt aber eine enge Ausnahme zu. Diese gilt nur unter Aufsicht der Betreuungsperson und bei Einhaltung der technischen Anforderungen an Anbindung und Ausrüstung.
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