Kurze Antwort
Nicht erforderlich sind Angaben über die Zeitspanne zwischen Erlegen und Aufbrechen.
In die Unbedenklichkeitserklärung gehören relevante Befunde und Eckdaten: beobachtete Verhaltensstörungen, auffällige Merkmale beim Aufbrechen/Versorgen sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Erlegens. Die Dauer zwischen Erlegung und Aufbrechen ist nicht vorgeschrieben anzugeben.
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