Kurze Antwort
Richtig sind: Freihändige Verpachtung und Öffentliche Ausbietung.
Richtig sind Freihändige Verpachtung und Öffentliche Ausbietung. Die Jagdgenossenschaft bzw. der Eigenjagdbesitzer kann das Jagdausübungsrecht entweder freihändig (direkte Vergabe an einen Pächter) oder per öffentlicher Ausbietung (Ausschreibung/Bietverfahren) verpachten. Eine mündliche Verpachtung ist unwirksam, da der Jagdpachtvertrag zwingend schriftlich abzuschließen ist (§ 11 BJagdG).
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