NiedersachsenRechtNDS-RE-290-2022

Welche Aufgabe obliegt dem Jagdbeirat?

Kurze Antwort

Dem Jagdbeirat obliegt die Beratung der Jagdbehörde in jagdlichen Angelegenheiten.

  • A)Durchführung der Ehrengerichtsverfahren des DJV
  • B)Beratung des Vorstandes der Landesvereinigung der Jäger
  • C)Beratung der Jagdbehörde
Erklärung

Nach § 37 BJagdG sind Jagdbeiräte als beratende Gremien der Jagdbehörden vorgesehen. Sie werden in grundsätzlichen Fragen und wichtigen Einzelfällen, z. B. bei Abschussplänen, angehört.

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