Kurze Antwort
Richtig sind: Ein Eigenjagdbezirk entsteht bei zusammenhängenden, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen ab 75 ha im Eigentum einer Person/Personengemeinschaft; außerdem ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks Inhaber des Jagdrechts.
§ 7 BJagdG definiert die Mindestgröße und Eigentumsvoraussetzung für Eigenjagdbezirke. Das Jagdrecht ist untrennbar an Grund und Boden gebunden (§ 3 BJagdG), daher ist der Eigentümer Jagdrechtsinhaber; eine bloße behördliche Feststellung auf Antrag ist nicht erforderlich.
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