NiedersachsenRechtNDS-RE-43-2022

Welche Aussage trifft auf Eigenjagdbezirke zu?

Kurze Antwort

Richtig sind: Ein Eigenjagdbezirk entsteht bei zusammenhängenden, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen ab 75 ha im Eigentum einer Person/Personengemeinschaft; außerdem ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks Inhaber des Jagdrechts.

  • A)ein Eigenjagdbezirk entsteht, wenn land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen zusammenhängend im Eigentum ein und derselben Person stehen und mindestens 75 ha Größe haben
  • B)ein Eigenjagdbezirk wird auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Jagdbehörde festgestellt
  • C)der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes ist Inhaber des Jagdrechts
Erklärung

§ 7 BJagdG definiert die Mindestgröße und Eigentumsvoraussetzung für Eigenjagdbezirke. Das Jagdrecht ist untrennbar an Grund und Boden gebunden (§ 3 BJagdG), daher ist der Eigentümer Jagdrechtsinhaber; eine bloße behördliche Feststellung auf Antrag ist nicht erforderlich.

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