NiedersachsenNatur & JagdpraxisNDS-NA-306-2022

Welche Aussage trifft nicht zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.

  • A)Der Wolf unterliegt einer ganzjährigen Schonzeit.
  • B)Der Jagdausübungsberechtigte darf sich einen durch den Straßenverkehr getöteten Wolf aneignen.
  • C)Das Anfüttern von Wölfen ist verboten.
  • D)Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.
Erklärung

Nicht zutreffend ist: „Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.“ Wolfsrisse sind kein Wildschaden im Sinne des BJagdG (§ 29 BJagdG erfasst nur Schalenwild, Wildkaninchen, Fasan). Die übrigen Aussagen stimmen: -Wolf ganzjährig geschont, -Aneignung von verkehrsgetöteten Wölfen zulässig (Der Wolf unterliegt dem Jagdrecht – Allgemeine Regelung des Bundesjagdgesetzes zu Fallwild bzw. verkehrsbedingt getötetem Wild: Ein Tier, das durch den Straßenverkehr getötet wurde, fällt grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdreviers zu. -Anfüttern verboten

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