NiedersachsenNatur & JagdpraxisNDS-NA-306-2022

Welche Aussage trifft nicht zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.

  • A)Der Wolf unterliegt einer ganzjährigen Schonzeit.
  • B)<p>Der Jagdausübungsberechtigte darf sich einen durch den Straßenverkehr getöteten Wolf aneignen.</p>
  • C)Das Anfüttern von Wölfen ist verboten.
  • D)Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.
Erklärung

Nicht zutreffend ist: „Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.“ Wolfsrisse sind kein Wildschaden im Sinne des BJagdG (§ 29 BJagdG erfasst nur Schalenwild, Wildkaninchen, Fasan). Entschädigungen für Wolfsübergriffe laufen – falls vorgesehen – über naturschutz-/förderrechtliche Regelungen, nicht über den Wildschadensersatz. Die übrigen Aussagen stimmen: Wolf ganzjährig geschont, Aneignung von verkehrsgetöteten Wölfen unzulässig, Anfüttern verboten.

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