Kurze Antwort
Richtig ist: Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.
Nicht zutreffend ist: „Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.“ Wolfsrisse sind kein Wildschaden im Sinne des BJagdG (§ 29 BJagdG erfasst nur Schalenwild, Wildkaninchen, Fasan). Entschädigungen für Wolfsübergriffe laufen – falls vorgesehen – über naturschutz-/förderrechtliche Regelungen, nicht über den Wildschadensersatz. Die übrigen Aussagen stimmen: Wolf ganzjährig geschont, Aneignung von verkehrsgetöteten Wölfen unzulässig, Anfüttern verboten.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.