Kurze Antwort
Richtig ist, dass bei geeigneten Außentemperaturen auf eine Kühlzelle verzichtet werden kann und dass Wildkörper zeitnah auf die vorgeschriebenen Kerntemperaturen abzukühlen sind; eine Pflicht zur Wildkammer mit Kühlzelle für jedes Revier besteht nicht.
Gesetzlich gefordert ist das zügige Abkühlen auf höchstens 7 °C (Großwild) bzw. 4 °C (Kleinwild). Eine aktive Kühlung ist nur nötig, wenn die Witterung ein gründliches Auskühlen sonst nicht ermöglicht. Eine generelle Kühlzellenpflicht gibt es nicht.
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