Kurze Antwort
Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Wilderern, Wildseuchen sowie wildernden Hunden und Katzen und beinhaltet in festgelegten Notzeiten auch das Füttern des Wildes.
§ 23 BJagdG definiert Jagdschutz als Schutz des Wildes u. a. vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen sowie wildernden Hunden und Katzen. Fütterung ist grundsätzlich verboten, in behördlich festgestellten Notzeiten jedoch Teil der Jagdschutzpflicht. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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