NiedersachsenNatur & JagdpraxisNDS-NA-162-2022

Welche der Aussagen zu Stilllegungsflächen (= Verpflichtung im Rahmen der EU- Ausgleichszahlungen) ist richtig?

Kurze Antwort

Auf Stilllegungsflächen dürfen Wildäcker angelegt werden, und der Aufwuchs ist mindestens einmal jährlich zu mulchen; eine Ansaatpflicht besteht nicht.

  • A)Die Stilllegungsfläche muss angesät werden
  • B)Auf der Stilllegungsfläche kann ein Wildacker angelegt werden
  • C)Der Aufwuchs auf der Stilllegungsfläche muss mindestens einmal jährlich gemulcht werden
Erklärung

Stilllegungsflächen sind Brachen mit Pflegeauflagen. Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands ist jährliches Mulchen vorgeschrieben, Wildacker-Anlagen sind zulässig. Eine Pflicht, die Fläche anzusäen, gibt es nicht.

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