Kurze Antwort
Vom Jagdrecht ausgenommen sind das Rothuhn und das Sperlingshuhn; Wachtel, Birkhuhn und Haselhuhn unterliegen dem Jagdrecht (teils ganzjährig geschont).
Nach § 2 BJG zählen Wachtel, Birkhuhn und Haselhuhn zum jagdbaren Federwild. Das Rothuhn und das Sperlingshuhn sind nicht im Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Arten enthalten und unterliegen damit nicht dem Jagdrecht.
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