NiedersachsenRechtNDS-RE-333-2022

Welche der hier genannten Gegenstände sind keine „wesentlichen Teile“ von Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes?

Kurze Antwort

Keine wesentlichen Teile sind der Klappschaft für Flinten und das Ersatzmagazin für Büchsen; die Wechseltrommel eines Revolvers gilt hingegen als wesentliches Teil.

  • A)Wechseltrommel für Revolver
  • B)Klappschaft für Flinten
  • C)Ersatzmagazin für Büchsen
Erklärung

Wesentliche Teile sind u. a. Lauf, Patronenlager, Verschluss sowie bei Kurzwaffen das Griffstück und beim Revolver die Trommel. Schaft und Magazin zählen nicht zu den wesentlichen Teilen im Sinne des Waffengesetzes.

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