Kurze Antwort
Richtig ist: für Schusswaffen bestimmte Zielscheinwerfer.
Richtig ist: für Schusswaffen bestimmte Zielscheinwerfer. Diese Vorrichtungen beleuchten das Ziel und sind nach Anlage 2 WaffG ausdrücklich verboten. Schalldämpfer und Bajonette sind nicht per se verboten; Schalldämpfer stehen der Schusswaffe gleich und sind erlaubnispflichtig, Bajonette sind erlaubnisfrei.
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