Kurze Antwort
Richtig sind: Bestimmte Wildarten in Besitz zu nehmen oder zu erwerben und Bestimmte Wildarten abzugeben, anzubieten oder sonst in den Verkehr zu bringen.
Nach BWildSchV (Anlage 1) ist der Besitz, Erwerb sowie das Abgeben/Anbieten/Inverkehrbringen bestimmter besonders geschützter Arten verboten. Ziel ist der Artenschutz, nicht die Jagdausübung an sich. Treibjagd bei Neuschnee und Schießen in der Dämmerung sind nicht Gegenstand der BWildSchV-Verbote.
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