Kurze Antwort
Zutreffend sind: Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen; der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat und beruft sowie leitet dessen Sitzungen.
Der Kreisjägermeister berät die Jagdbehörde und kann mit Aufgaben betraut werden. Zudem gehört er dem Jagdbeirat an und führt dessen Sitzungen. Polizeibefugnisse hat er nicht; Wahl- und Jagdzeitenkompetenzen liegen anderswo.
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