NiedersachsenRechtNDS-RE-289-2022

Welche der nachgenannten Aussagen sind zutreffend?

Kurze Antwort

Zutreffend sind: Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen; der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat und beruft sowie leitet dessen Sitzungen.

  • A)Der Kreisjägermeister wird von der anerkannten Landesjägerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt
  • B)Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen
  • C)Der Kreisjägermeister ist in Angelegenheiten des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 2 BJagdG im Rahmen des Außendienstes sachlich zuständig, die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten auszuüben
  • D)Der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung der Gemeindeverwaltung für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt
  • E)Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat. Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet
  • F)Der Kreisjägermeister ist ermächtigt nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur und des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild zu bestimmen, das nach Landesrecht jagdbar ist
Erklärung

Der Kreisjägermeister berät die Jagdbehörde und kann mit Aufgaben betraut werden. Zudem gehört er dem Jagdbeirat an und führt dessen Sitzungen. Polizeibefugnisse hat er nicht; Wahl- und Jagdzeitenkompetenzen liegen anderswo.

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