Kurze Antwort
In einem nicht verpachteten Gemeinschaftsjagdrevier liegt das Jagdausübungsrecht bei der Jagdgenossenschaft, bei Verpachtung beim Pächter des Reviers.
Die Jagdgenossenschaft ist im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zunächst jagdausübungsberechtigt. Sie nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung; dadurch wird der Pächter Jagdausübungsberechtigter.
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