NiedersachsenRechtNDS-RE-121-2022

Welche der nachgenannten Aussagen zu Drück- und Riegeljagden treffen zu?

Kurze Antwort

Bei Drück- und Riegeljagden ist der Einsatz freilaufender, brauchbarer Hunde zulässig; Verbote für das Erlegen von Rot- oder Rehwild bestehen dabei nicht pauschal, und Schüsse durch Durchgehschützen auf gesundes Wild in kurzer Distanz sind unzulässig.

  • A)Bei einer Drück- oder Riegeljagd dürfen Hunde freilaufend verwendet werden
  • B)Rotwild darf nicht erlegt werden
  • C)Rehwild darf nicht erlegt werden
  • D)Durchgehschützen dürfen in geringer Entfernung (ca. max. 35 m) auf gesundes Wild schießen
Erklärung

Drück- und Riegeljagden arbeiten mit freilaufenden Stöber- oder Drückjagdhunden, damit das Wild ruhig anwechselt. Erlegungsverbote für Rot- oder Rehwild gibt es nicht generell, sondern nur nach Freigabe. Sicherheit hat Vorrang; Durchgehschützen schießen nicht auf gesundes Wild auf kurze Distanz.

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