Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Feld- und Forsthüter haben u. a. die hoheitliche Aufgabe, bestimmte Zuwiderhandlungen gegen</p><p>Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur regeln, zu verhüten</p> und <p>Feld- und Forsthüter sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten</p>.
Richtig sind 1 und 3: Feld- und Forsthüter haben hoheitliche Aufgaben im Naturschutzvollzug und dürfen Personen zur Personalienfeststellung anhalten. Sie dürfen jedoch keine rechtmäßige Jagdausübung einschränken – Eingriffe in weidgerechte, erlaubte Jagdhandlungen stehen ihnen nicht zu.
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