Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig</p> und <p>Gesetzlich geschützte Biotope sind u. a. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen, Quellbereiche, Magerrasen und Heiden</p>.
Richtig sind 1 und 2: § 30 BNatSchG stellt bestimmte Biotope (z. B. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Nass- und Feuchtwiesen, Quellbereiche, Magerrasen, Heiden) unter strengen Schutz; Eingriffe, die sie zerstören oder erheblich beeinträchtigen könnten, sind unzulässig. Daher ist 3 falsch: Auf solchen Flächen dürfen keine Wildäcker angelegt werden, weil das den Biotopschutz verletzen würde.
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