Kurze Antwort
Richtig ist, dass Naturschutzgebiete festgesetzt werden können, wenn ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
§ 23 BNatSchG definiert Naturschutzgebiete genau so. Die Jagd ist dort nicht kraft Gesetzes generell verboten, sondern kann je nach Schutzgebietsverordnung erlaubt oder eingeschränkt sein.
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