Kurze Antwort
Richtig sind die Aussagen, dass Schusswaffeneinsatz als letztes geeignetes Mittel zulässig sein kann und dass Notwehr die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ist.
Notwehr nach § 32 StGB verlangt das mildeste wirksame Mittel; daher kann die Schusswaffe ultima ratio sein. Flinten sind nicht generell ausgeschlossen, und wenn möglich, ist eine Warnung vor dem Schuss geboten.
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