NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-229-2022

Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Für die zulässige Aufbewahrung ihres Drillings, ihres Revolvers und der dazugehörigen Munition benötigen Sie mindestens ein Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig).</p> und <p>Für die zulässige Aufbewahrung ihrer Doppelflinte und des Repetierers zusammen mit der zugehörigen Munition ist ein nicht unterteiltes Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) ausreichend.</p>.

  • A)<p>Für die zulässige Aufbewahrung ihres Drillings, ihres Revolvers und der dazugehörigen Munition benötigen Sie mindestens ein Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig).</p>
  • B)<p>Für die zulässige Aufbewahrung ihrer Doppelflinte und des Repetierers zusammen mit der zugehörigen Munition ist ein nicht unterteiltes Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) ausreichend.</p>
  • C)<p>Es ist waffenrechtlich nicht zulässig, wenn Sie neben ihren erlaubnispflichtigen 3 Langwaffen zusätzlich Bargeld und Schmuck in dem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) aufbewahren.</p>
Erklärung

Richtig sind 1 und 2, weil ein 0er-Schrank (DIN/EN 1143-1) die gemeinsame Aufbewahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition erlaubt. Dabei gilt: unbegrenzt Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen (<200 kg) bzw. bis zu 10 (≥200 kg), Munition darf zusammen im Schrank liegen. Aussage 3 ist falsch: Das Mitaufbewahren von Bargeld/Schmuck im 0er-Schrank ist waffenrechtlich nicht verboten.

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