NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-226-2022

Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.</p> und <p>Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von 12 Langwaffen durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, in einem einzigen Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) ist zulässig.</p>.

  • A)Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
  • B)Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von 12 Langwaffen durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, in einem einzigen Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) ist zulässig.
  • C)Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist nur zulässig, wenn keine Kurzwaffen aufbewahrt werden.
  • D)Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist nur zulässig, wenn dies in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 erfolgt.
Erklärung

Richtig sind 1 und 2: Berechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen Waffen und Munition gemeinsam verwahren (§ 36 WaffG/AWaffV). In einem 0er-Schrank dürfen unbegrenzt viele Langwaffen aufbewahrt werden – daher sind auch 12 Langwaffen gemeinschaftlich in einem einzigen 0er-Schrank zulässig. Aussagen 3 und 4 sind falsch, weil Kurzwaffen die gemeinschaftliche Aufbewahrung nicht ausschließen und kein Zwang zu Widerstandsgrad 1 besteht. Waffen immer ungeladen.

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