Kurze Antwort
Richtig ist: <p>In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 1 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) aufbewahrt werden.</p>.
Richtig ist nur Aussage 1: In nicht dauernd bewohnten Gebäuden (z. B. Jagdhütte) dürfen maximal 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Tresor mit Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1 gelagert werden (§ 13 Abs. 4 AWaffV). Kurzwaffen sind dort nicht zulässig (Aussage 2 falsch), und ein Zahlenschloss ist gesetzlich nicht wegen eines Kindes vorgeschrieben (Aussage 3 falsch); maßgeblich ist der Tresorgrad, nicht die Schlossart.
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